Kurz gesagt
- Freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 können nach der LBO verfahrensfrei abgebrochen werden.
- Für sonstige Anlagen gilt die Verfahrensfreiheit beim Abbruch bis 10 m Höhe.
- Seit 01.01.2025 sind Abbruchanzeigen in Baden-Württemberg digital über das Virtuelle Bauamt einzureichen.
- Verfahrensfreiheit ersetzt weder die Prüfung örtlicher Satzungen noch erforderliche denkmalrechtliche Genehmigungen.
- Klären Sie Unterlagen, Artenschutz, Standsicherheit und Entsorgungsnachweise vor der Beauftragung.
Eine Abrissgenehmigung ist in Baden-Württemberg nicht für jeden Abbruch erforderlich; entscheidend sind Gebäudeart und Verfahrenseinordnung. Bestimmte Vorhaben sind verfahrensfrei, andere erfordern eine Kenntnisgabe, also eine förmliche Anzeige bei der Baurechtsbehörde. Klären Sie deshalb zuerst Gebäudeklasse, örtliche Satzungen und zusätzliche Schutzvorgaben mit dem zuständigen Baurechtsamt.
Der baurechtliche Teil dieses Ratgebers gilt ausschließlich für Baden-Württemberg. Hinweise zur Angebotsprüfung und sicheren Vorbereitung können Sie auch außerhalb des Landes nutzen. Die Informationen ersetzen keine individuelle rechtliche Prüfung durch die zuständige Behörde oder einen Fachanwalt.
Genehmigung und Einordnung nach der LBO
Die Landesbauordnung, kurz LBO, unterscheidet zwischen verfahrensfreiem Abbruch und Abbruch mit einem baurechtlichen Verfahren. Abbruch beziehungsweise Beseitigung bedeutet die teilweise oder vollständige Entfernung einer baulichen Anlage. Auch ein Teilabbruch sollte deshalb mit seinem genauen Umfang beschrieben werden.
Freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 sind nach der LBO verfahrensfrei. Dasselbe gilt für sonstige bauliche Anlagen bis zu einer Höhe von 10 m. Gebäudeklassen sind rechtliche Einstufungen zur Einordnung von Gebäuden, keine Aussagen über deren baulichen Zustand.
Lassen Sie die Gebäudeklasse anhand vorhandener Unterlagen bestimmen, statt sie aus der Nutzung abzuleiten. Ein Wohnhaus oder eine Garage ist nicht allein wegen dieser Bezeichnung verfahrensfrei. Besonders wichtig sind tatsächliche Gebäudeanschlüsse sowie der Unterschied zwischen vollständigem und teilweisem Abbruch.
Die folgende Übersicht fasst die baurechtlichen Wege nach dem Stand vom 08.10.2026 zusammen:
| Ausgangslage | Baurechtlicher Weg in Baden-Württemberg | Vorab zu klären | Amtliche Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Freistehendes Gebäude der Gebäudeklasse 1 oder 3 | Nach den zugrunde gelegten Angaben verfahrensfrei | Gebäudeklasse, Freistellung, örtliche Satzungen | Quellen 1 und 6 |
| Sonstige Anlage bis 10 m Höhe | Nach den zugrunde gelegten Angaben verfahrensfrei | Anlagenart und maßgebliche Höhe | Quellen 1 und 6 |
| Abbruch ist nicht verfahrensfrei | Kenntnisgabeverfahren | Unterlagen, Einreichung und zulässiger Beginn | Quellen 1 und 7 |
| Abbruch gehört zu einem genehmigungspflichtigen Neubau oder Umbau | Integration in den Bauantrag | Abgrenzung und Darstellung des Gesamtvorhabens | Quelle 1 |
| Gebäude ist ein Kulturdenkmal | Zusätzlich denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich | Denkmalstatus und zuständige Stelle | Quelle 8 |
Für die gesamte Vorbereitung hilft Ihnen der Leitfaden zum Abbruch auf dem eigenen Grundstück. Vereinbaren Sie einen verbindlichen Ausführungstermin erst, nachdem Verfahren und zusätzliche Prüfungen geklärt sind.
Anzeigen, Unterlagen und digitaler Verfahrensweg
Ist Ihr Abbruch nicht verfahrensfrei, erfolgt die Anzeige über das Kenntnisgabeverfahren. Seit dem 01.01.2025 müssen Abbruchanzeigen in Baden-Württemberg digital über das Virtuelle Bauamt eingereicht werden. Fragen Sie das Baurechtsamt nach dem passenden Zugang und den Anforderungen für Ihr Vorhaben.
Bereiten Sie vorhandene Bauunterlagen, Fotos, Grundstücksangaben und eine genaue Beschreibung des Abbruchumfangs für das Vorgespräch vor. Diese Unterlagen dienen als Arbeitsgrundlage und stellen keine abschließende behördliche Liste dar. Lassen Sie sich ausdrücklich sagen, welche Nachweise erforderlich sind und wer diese ausarbeiten darf.
Klären Sie auch, ob eine Befähigungsbestätigung für das vorgesehene Abbruchunternehmen vorzulegen ist. Fragen Sie nach konkreten Vorgaben für die Standsicherheit verbleibender oder angrenzender Bauteile. Eine digitale Einreichung allein beantwortet diese Nachweise sowie den zulässigen Baubeginn noch nicht.
Planen Sie anschließend einen genehmigungspflichtigen Neubau oder Umbau, sollten Sie das gesamte Vorhaben gemeinsam besprechen. Der Abbruch lässt sich in solchen Fällen meist direkt in den Bauantrag integrieren. Lassen Sie die genaue Grenze zwischen Abbruch und anschließendem Bauvorhaben schriftlich festhalten.
Zusätzliche Vorgaben aus Denkmal- und Artenschutz
Der Abbruch eines Kulturdenkmals ist nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigungspflichtig, unabhängig von baurechtlicher Verfahrensfreiheit. Klären Sie den Denkmalstatus deshalb frühzeitig vor der Vergabe von Aufträgen. Fragen Sie außerdem nach, ob die Lage im Umfeld eines Denkmals gesonderte Genehmigungen verlangt.
Beim Abbruch gelten zugleich die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz. Brütende Vögel und andere geschützte Tiere dürfen durch die Arbeiten nicht zu Schaden kommen. Klären Sie vor der Terminplanung mit den zuständigen Stellen, ob ökologische Untersuchungen nötig sind.
Ein häufiger Prüfpunkt bei älteren Gebäuden sind Quartiere von Fledermäusen. Erkundigen Sie sich nach einem eventuellen artenschutzrechtlichen Gutachten und den zeitlichen Folgen für Ihr Projekt. Verschließen oder zerstören Sie mögliche Quartiere keinesfalls eigenmächtig vor dem Abriss.
Verfahrensfreiheit und weiterhin geltende Vorschriften
Verfahrensfreiheit bedeutet lediglich, dass für den Abbruch kein förmliches baurechtliches Verfahren vorgeschrieben ist. Sämtliche anderen rechtlichen Vorschriften müssen Sie als Bauherr trotzdem eigenverantwortlich einhalten.
Öffentlich-rechtliche Vorgaben betreffen häufig Abstandsflächen, den örtlichen Bebauungsplan, Brandschutz sowie Natur- und Denkmalschutz. Abstandsflächen sind gesetzlich geforderte Freiflächen vor Außenwänden und nicht mit privaten Vereinbarungen gleichzusetzen. Zusätzlich können örtliche Satzungen der Gemeinde bestimmte Auflagen für den Abbruch vorgeben.
Bei angebauten Gebäuden verlangt die verbleibende Nachbarkonstruktion stets eine fachkundige statische Beurteilung. Lassen Sie die Standsicherheit nachweisbar prüfen, bevor Sie tragende Bauteile antasten. Eine formlose Absprache mit dem Nachbarn ersetzt diese bautechnische Nachweisführung keinesfalls.
Fragenliste für das zuständige Baurechtsamt
Nehmen Sie Grundstücksdaten, aktuelle Fotos und eine Vorhabenbeschreibung zum Vorgespräch mit. Notieren Sie dabei offene Fragen und die zuständigen Ansprechpartner. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Punkte für den Behördentermin zusammen:
| Frage an das Baurechtsamt | Zweck |
|---|---|
| Welche Gebäudeklasse hat mein Gebäude, und ist der geplante Abbruch verfahrensfrei? | Baurechtliche Einordnung |
| Gibt es eine Erhaltungs- oder Sanierungssatzung für mein Flurstück? | Örtliche Einschränkungen klären |
| Ist das Gebäude ein Kulturdenkmal oder liegt es im Umfeld eines solchen? | Denkmalrechtlichen Prüfbedarf feststellen |
| Welche Vorgaben ergeben sich aus dem Bebauungsplan? | Grundstücksbezogene Anforderungen erfassen |
| Welche Unterlagen sind für die Kenntnisgabe erforderlich? | Digitale Einreichung vorbereiten |
| Ist eine Befähigungsbestätigung des Abbruchunternehmens einzureichen? | Anforderungen an das Unternehmen klären |
| Sind artenschutzrechtliche Gutachten, etwa zu Fledermausquartieren, erforderlich? | Untersuchungen rechtzeitig einplanen |
| Welche Nachweise zur Standsicherheit werden benötigt? | Verbleibende und benachbarte Bauteile schützen |
| Welche Entsorgungsnachweise sind erforderlich, und welche Stelle entscheidet darüber? | Dokumentation und Zuständigkeiten klären |
| Wann darf mit den Arbeiten begonnen werden? | Zulässigen Beginn feststellen |
Für Ihre Vorbereitung steht Ihnen ergänzend die druckbare Abbruchcheckliste für Baden-Württemberg zur Verfügung. Wenn Sie eine Garage abreißen lassen möchten, sollten Sie gemeinsame Grenzwände besonders genau erfassen.
Was der Abriss kostet
Für den Abriss eines Einfamilienhauses liegt der bundesweite Orientierungswert bei 150 bis 200 €/m². Diese Spanne stammt von ImmobilienScout24 und Dr. Klein mit Stand vom 08.10.2026. Der genaue Quadratmeterbezug bleibt in dieser Quelle offen. Zudem ist nicht abschließend definiert, welche Leistungen darin enthalten sind. Der Wert stellt somit weder eine amtliche Gebühr noch ein verbindliches Handwerkerangebot dar.
Vergleichen Sie bei Angeboten stets Vorbereitung, Abbrucharbeiten, Transport und Deponiegebühren als getrennte Positionen. Ein vorhandener Keller, schwierige Zufahrten oder Schadstoffe im Gebäude erhöhen den finanziellen Aufwand deutlich. Unser Leitfaden zur Angebotsprüfung für Hausabriss und Entsorgung zeigt die sinnvolle Aufteilung aller Kostenblöcke.
Sichere Vorbereitung und Entsorgungsnachweise
Ältere Gebäude enthalten mitunter Schadstoffe, die von außen nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Dazu zählen unter anderem Asbest oder PCB, also polychlorierte Biphenyle. Lassen Sie verdächtige Baustoffe vorab durch sachkundige Fachbetriebe untersuchen und deren Entsorgungswege planen.
Demontieren, brechen oder sägen Sie schadstoffverdächtige Bauteile unter keinen Umständen selbst ab. Auch eigenmächtige Eingriffe in tragende Gebäudeteile sind als Eigenleistung unzulässig und gefährlich. Beschränken Sie eigene Vorarbeiten nach Absprache auf ungefährliche Aufgaben wie das Räumen loser Gegenstände.
Halten Sie die getrennte Erfassung der Baustoffe sowie alle Entsorgungsnachweise verbindlich im Auftrag fest. Der Bauschuttrechner unten erfasst ausschließlich den mineralischen Schuttanteil, nicht den gesamten Gebäudeabfall. Die Berechnung ersetzt weder die stoffliche Beprobung noch die Absprache mit der jeweiligen Entsorgungsanlage.
Entsorgungsrechner
Wählen Sie Material, Menge und Landkreis. Der Beleg zeigt jeden Rechenschritt; die Gebühr stammt aus der Satzung des Kreises.
Bauschutt (mineralisch): Annahme je Tonne im Vergleich
Günstigster Mengenpreis je Stadt- und Landkreis in Baden-Württemberg laut Satzung. Preise je m³ sind über die mittlere Schüttdichte (1,28 t/m³) in €/t umgerechnet; die Originalangabe steht in der Tabelle.
| Kreis | ≈ €/t | Laut Satzung | Klasse / Annahme | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Hohenlohekreis | 19,00 | 19,00 € t | Bau- und Abbruchabfälle DK0 (170101, 170107, 170302), bis 1000 t · Staffel 19,00 / 18,00 / 17,00. Brutto. | Satzung |
| Ortenaukreis | 26,67 | 34,00 € m3 | verwertbarer Bauschutt, auf Erdaushubdeponie · bis 0,5 m3 halber Satz | Satzung |
| Schwarzwald-Baar-Kreis | 27,70 | 27,70 € t | Bauschutt zur Verwertung, Kleinanlieferungen aus Privathaushalten (Tuningen) · Pauschalgebuehr unter 100 kg: 2,80 EUR. | Satzung |
| Zollernalbkreis | 30,00 | 30,00 € t | Abfaelle zur Deponierung DK I (z.B. Bauschutt) · Mindestgebuehr bis 200 kg: 9,00 EUR; >200 bis 1000 kg: 15,00 EUR | Satzung |
| Emmendingen | 32,94 | 42,00 € m3 | Unbelastete Bauschutt-Kleinmengen bis 2 m3 je Baumaßnahme, nur Privathaushalte · ZAK sowie Bauschuttmulden Bauhöfe Endingen, Gutach, Sexau, Wyhl; kein Dämmmaterial, keine bewehrten Betonteile, keine Rigips, Kunststoffe, Folien, Holz. Über 2 m3: private Recyclingunternehmen | Satzung |
| Ludwigsburg | 36,89 | 36,89 € t (Mg) | Bauschutt DK 0, nur aus Landkreis Ludwigsburg · Deponie AM FROSCHGRABEN; netto 31,00 + 5,89 MwSt | Satzung |
| Esslingen | 38,43 | 24,50 € je angefangener m3 (> 0,5 m3) | DK 0 (rein mineralisch, ohne Putz/Gips/Porenbeton) · DK 0 = sauberste Klasse, kein Verwertungspreis gelistet; > 2 m3 Beprobung noetig; Anlieferungserklaerung | Satzung |
| Heidenheim | 40,00 | 40,00 € t | DK 0 (Z1.2), mineralischer Bauschutt ohne Putz/Gips · Kleinmenge bis 500 kg pauschal 21.00; Meisselzuschlag 35.00/m3 bzw. 25.00/t ab Kante > 70 cm | Satzung |
| Ulm | 41,00 | 41,00 € t | Bauschutt bis Deponieklasse I, Deponie Donaustetten · je m3 67 EUR wenn nicht gewogen; Abrechnung je angefangene 10 kg. EBU-Gebuehrenuebersicht 2025 (Beschluss 27.11.2024) nennt dagegen 60 EUR/t; Satzung 01/2026 und EBU-Webseite nennen 41 EUR/t | Satzung |
| Alb-Donau-Kreis | 41,63 | 41,63 € t | DK I · Kleinmengenpauschale 15 EUR bis 200 kg | Satzung |
| Stuttgart | 42,84 | 42,84 € t | Sonstige mineralische Abfaelle (Bauschutt etc.), Deponieklasse I · netto 36,00 | Satzung |
| Calw | 43,14 | 55,00 € m3 | Mineralischer Bauschutt mit nicht gefährlichen Verunreinigungen, verwertbar (AVV 17 01 01/03/07) · Unter 200 kg/Volumenabrechnung; Mengenbegrenzung: Walddorf unbegrenzt, Simmozheim 3,0 m3, Oberhaugstett und Recyclinghöfe 0,5 m3 je Anlieferung/Tag; Feinanteil <5 mm max. 5 Vol.% | Satzung |
| Tuttlingen | 43,80 | 43,80 € t | verwertbarer Betonabbruch · Pauschale 4.30 EUR bei Anlieferung unter 100 kg (Talheim) bzw. 200 kg (Aldingen/Tuttlingen). Talheim | Satzung |
| Freudenstadt | 45,00 | 45,00 € t | Bauschutt zur Verwertung · Brutto/netto nicht ausgewiesen; Anliefererklaerung bei Gewerbe; Beton max. 60 cm Kante | Satzung |
| Lörrach | 47,00 | 47,00 € t | Mineralische (inerte) Abfälle zur Deponierung: Bauschutt · *Mindestgebühr gemäß Satzung. Anmeldung mind. 5 Werktage vorher; ab 2 m3 bzw. 4 t pro Baustelle GC + Nachweis Nicht-Verwertbarkeit (2 Absagen von Verwertern). Gilt für Gewerbe und Private. Brutto/netto nicht angegeben (MwSt nur bei Verwertungsabfällen ausgewiesen). | Satzung |
| Bodenseekreis | 53,00 | 53,00 € t | verwertbar (Beton/Ziegel ohne Anhaftungen) · Annahme Weiherberg, Überlingen, Tettnang | Satzung |
| Waldshut | 58,04 | 74,00 € m3 | Bauschutt zur Verwertung · nur bei Anlieferung Erdaushubzwischenlager Hoechenschwand-Attlisberg; aus Satzungstabelle | Satzung |
| Böblingen | 61,18 | 78,00 € m3 | Bauschutt mineralisch ohne Gips (Satzung Par. 7 Abs. 12a: Zuordnungskriterien DK I) · Mengen über 30 Liter bis max. 2,00 m3 je Anlieferung; nur WSZ Herrenberg-Kayh, WSH Böblingen Schönaicher Str., WSH Renningen-Malmsheim. Über 2 m3: externe Entsorgungsfirmen (kein Landkreis-Preis). | Satzung |
| Rems-Murr-Kreis | 64,00 | 64,00 € t | Bauschutt, Abbruch, Straßenaufbruch, Altholz (eine gemeinsame Zeile) · Abrechnung je angefangene 20 kg; bei verschiedenen Abfallarten in einer Fuhre gilt die teuerste Art. Bodenaushub ueber 200 kg ist in der Zeile nicht ausdruecklich genannt (unsicher, ob 64 EUR/t gilt). | Satzung |
| Main-Tauber-Kreis | 66,00 | 66,00 € t | Bauabbruch/Bauschutt, Kreismuelldeponie · keine Unterscheidung verwertbar/nicht in der Satzung | Satzung |
| Enzkreis | 67,83 | 67,83 € t | DK II, PAK < 200 mg/kg, nicht gefaehrlich · Brutto (netto 57.00); Gewerbe | Satzung |
| Mannheim | 75,00 | 75,00 € t | mineralische Baureststoffe > 240 l · nur ABG-Recyclinghof, Verwiegung; Endbetrag | Satzung |
| Neckar-Odenwald-Kreis | 75,00 | 75,00 € t | mineralisch bis DK II, nicht gefaehrlich, nachweislich asbestfrei · netto; nur nicht verwertbar. geringfuegig asbesthaltig (<0,1 M.-%) 80,00; gefaehrlich 90,00; Mono/Sonderbereich 100,00 EUR/t | Satzung |
| Breisgau-Hochschwarzwald | 76,40 | 76,40 € t | Zugelassene Baureststoffe, Deponieklasse II (Kahlenberg) · Ziffer II.2.2 a) | Satzung |
| Karlsruhe (Stadt) | 78,43 | 50,00 € je angefangenem 0,5 m3 und Anlieferung (Pauschale) | Bauschutt · Satzung unterscheidet nicht zwischen Verwertung und Beseitigung; beide Wertstoffstationen | Satzung |
| Baden-Baden | 85,00 | 85,00 € t | Bauschutt, Recycling · ohne Waage 136,00 je angefangenen m³ | Satzung |
| Rhein-Neckar-Kreis | 105,00 | 105,00 € t | Mineralische Abfaelle (OZ 601), DK 0 bis DK II · Nur eine Zeile fuer alle mineralischen Abfaelle inkl. Bauschutt; kein getrennter Verwertungspreis im Verzeichnis. Deponie nimmt DK 0-DK I (Wiesloch) bzw. DK 0-DK II (Sinsheim). | Satzung |
| Pforzheim | 110,32 | 110,32 € t | Mineralische Baurestmassen (Verwertung/Beseitigung nicht getrennt) · Muellumschlagstation Hohberg, max. 1,5 t/Tag aus Haushalten/Kleingewerbe; bei Ausfall der Waage 11 EUR/m3 | Satzung |
| Tübingen | 118,00 | 118,00 € t | Bauschutt oder verunreinigter Bodenaushub zur Beseitigung / inerte Abfaelle, ab 200 kg · Dusslingen; bis 0,5 m3, 1x pro Tag: 20,00 EUR je Anlieferung (Bauschutt muss in Container geschaufelt werden); Zwischenstufe 0,5 m3-200 kg nicht angegeben | Satzung |
| Ravensburg | 135,00 | 135,00 € t | Bauschutt und Bodenaushub (nicht verwertbar) · Pauschale 15 EUR bis 100 kg; Satzung § 25 Nr. 2 ordnet auch verunreinigten Bodenaushub und Flachglas dieser Stufe zu | Satzung |
| Heidelberg | 139,40 | 139,40 € t | nicht recyclingfähiger Bauschutt (und Erdaushub), max. 1.000 kg, nur Wieblingen · Waage 8,50 je Wiegung inkl. Zurückwiegen und Wiegeschein | Satzung |
| Karlsruhe (Landkreis) | 165,93 | 165,93 € Mg (t) | thermisch nicht behandelbare Abfälle (Bauschutt, nicht verwertbar; auch leicht verunreinigter Bodenaushub) · Satzung § 30 Abs. 2 Nr. 2. Ab 200 kg nach Wiegung. Brutto/netto nicht ausgewiesen (öffentlich-rechtliche Gebühr). Bruchsal bis 5 m3 je Anlieferung; Bretten/Ettlingen/Waghäusel nur haushaltsübliche Mengen bis max. 5 m3. | Satzung |
| Freiburg im Breisgau | 171,41 | 171,41 € t | Bauschutt (AVV 170107: Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen, Keramik), 1,4 t/m³ · Einziger Bauschutt-Tarif an der Umschlagstation; max. 2 t pro Anlieferung. Recyclinghöfe: verwertbarer Bauschutt max. 100 l/Tag, nicht verwertbarer 50 l/Tag (Satzung § 12 Abs. 2) | Satzung |
| Konstanz | 225,00 | 225,00 € t | Kleinmengen mineralischer Bauschutt, mit Erklärung zur Asbestfreiheit und Eingangskontrolle · Nur private Haushalte des Landkreises; seit 2025 nur zweifelsfrei asbestfreier Bauschutt (vereinfachte Erklärung, bis 2 m3). Gebühren nach § 17 AWS. Brutto/netto nicht angegeben. Ältere Satzungsfassung (2023/24) nennt 199 EUR/t (258 EUR/m3), Webseite 2026 nennt 225 EUR/t. | Satzung |
| Rastatt (Landkreis) | 270,00 | 270,00 € t (ab 400 kg) | Bauschutt DK I und DK II · unter 400 kg pauschal 65 EUR; Kleinmenge bis 50 l 12,50 EUR | Satzung |
Ohne Mengenpreis für dieses Material (nur Pauschalen, Annahme durch Gemeinden oder private Anlagen): Biberach, Göppingen, Heilbronn (Landkreis), Heilbronn (Stadt), Ostalbkreis, Reutlingen, Rottweil, Schwäbisch Hall, Sigmaringen. Details im Gebührenkatalog.
Container im Maßstab
Jede Größe ist als Würfel gleichen Volumens gezeichnet, alle im selben Maßstab: Zwischen 5 und 7 m³ liegt weniger, als die Zahl vermuten lässt, und vom BigBag zur Mulde ist es ein großer Sprung.
Ablauf
Bestand beschreiben
Sammeln Sie vorhandene Pläne, Fotos, Angaben zur Nutzung und Informationen über angrenzende Gebäude.
Verfahren klären
Lassen Sie Gebäudeklasse, Verfahrensfreiheit, örtliche Satzungen und die Verbindung zu einem Neubau beim Baurechtsamt einordnen.
Zusätzliche Prüfungen veranlassen
Klären Sie Denkmal- und Artenschutz. Lassen Sie Standsicherheit und schadstoffverdächtige Materialien fachkundig beurteilen.
Unterlagen einreichen
Stimmen Sie erforderliche Unterlagen und Zuständigkeiten ab. Reichen Sie eine erforderliche Abbruchanzeige digital ein.
Leistungen und Entsorgung vereinbaren
Halten Sie Rückbauumfang, getrennte Materialerfassung, Entsorgungswege, Nachweise und den gewünschten Endzustand schriftlich fest.
Beginn und Abschluss dokumentieren
Klären Sie den zulässigen Arbeitsbeginn vorab. Bewahren Sie behördliche Unterlagen und vereinbarte Entsorgungsnachweise auf.
Checkliste
Häufige Fragen
Ist für jeden Hausabriss eine Abrissgenehmigung erforderlich?
Nein. In Baden-Württemberg sind bestimmte Abbrüche nach der Landesbauordnung verfahrensfrei. Andere werden über das Kenntnisgabeverfahren angezeigt oder in einen Bauantrag integriert. Zusätzliche Genehmigungen, insbesondere nach dem Denkmalschutzrecht, können trotzdem erforderlich sein.
Ist eine freistehende Garage automatisch verfahrensfrei?
Die Bezeichnung Garage genügt für die Einordnung nicht. Entscheidend sind unter anderem Gebäudeklasse und tatsächliche bauliche Verbindung zu anderen Gebäuden. Lassen Sie außerdem örtliche Satzungen und zusätzliche Schutzvorgaben prüfen.
Wo wird eine Abbruchanzeige eingereicht?
Seit dem 01.01.2025 sind Abbruchanzeigen in Baden-Württemberg digital über das Virtuelle Bauamt einzureichen. Das zuständige Baurechtsamt erläutert die erforderlichen Unterlagen und den Zugang für Ihr Vorhaben.
Ersetzt die Kenntnisgabe eine denkmalrechtliche Genehmigung?
Nein. Baurechtliches Verfahren und denkmalrechtliche Genehmigung sind unterschiedliche Anforderungen. Der Abbruch eines Kulturdenkmals bleibt nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigungspflichtig, auch wenn die Landesbauordnung kein Abbruchverfahren verlangt.
Quellen
- service-bw.de (service-bw.de)
- Verfahrensfreie Vorhaben | Baden-Baden (baden-baden.de)
- Kenntnisgabe des Abbruchs einer baulichen Anlage § 51 Abs.3 LBO | Stadt Mössingen (moessingen.de)
- Denkmalpflege Baden-Württemberg: Darf ich mein Denkmal auch abreißen? (denkmalpflege-bw.de)
- baden-wuerttemberg.de (rp.baden-wuerttemberg.de)
- drklein.de (drklein.de)
Diese Informationen und Rechner ersetzen keine fachliche oder rechtliche Beratung. Vorschriften, Annahmebedingungen und Kosten hängen vom Standort und Vorhaben ab. Klären Sie offene Fragen mit der zuständigen Behörde, Annahmestelle oder einem Fachbetrieb. Bei akuter Gefahr wählen Sie 112. Grenzen unserer Informationen und Rechner
