Unsere

AGBs.

AGBs Logistik

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Logistik · VBG Agrar · Von Berg und Grundmann GbR (Stand: 03.09.2021)

 

1. Allgemeines

a) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Lieferanten und anderen Auftragnehmern (Vertragspartner).
b) Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben den AGB im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
c) Die AGB gelten nicht im Geschäftsverkehr zu Verbrauchern.
d) Jede Abweichung von unseren AGB bedarf unserer Zustimmung. Durch die Abänderung einzelner Bedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
e) Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten zusätzlich die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort innerhalb Deutschlands liegen, und die Bestimmungen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr (CMR), wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Maßgeblich sind jeweils die im Vertrag angegebenen Orte.
f) Die Vertragssprache ist, soweit nicht anders vereinbart, deutsch.
g) Durch die Auftragsannahme erkennt der Vertragspartner unsere Auftragsbedingungen in vollem Umfang an.

 

2. Auftrag und Lieferung

a) Unsere Aufträge haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich erteilt und rechtsgültig unterschrieben wurden. Dies gilt auch bei Änderungen oder Ergänzungen. Wir sind an unsere Bestellung nur gebunden, wenn diese spätestens fünf Werktage nach ihrem Eingang beim Vertragspartner von diesem schriftlich bestätigt wird.
b) Im Einzelfall von uns beigefügte Unterlagen sind für die Bestellung maßgeblich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Vertragpartner an, dass er sich durch Einsicht in die Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat.
c) Der Frachtführer muss uns unaufgefordert zu Beginn der Beauftragung, vor der Ausführung der von uns beauftragten Fuhrleistungen folgende Unterlagen zur Verfügung stellen: • Kopie der EU-Lizenz bzw. Transportgenehmigung • Bei Abfalltransportaufträgen erforderlichenfalls Kopie der Bescheinigung als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen gemäß § 53 KrWG bzw. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefähr- lichen Abfällen gemäß § 54 KrWG • Bestätigung über die Einhaltung des Mindestlohns.
d) Der Auftragnehmer von Gefahrguttransporten garantiert uns, dass er nur entsprechend geschultes Personal einsetzt.
e) Der von uns in der Bestellung angegebene Leistungstermin ist vom Vertragspartner verbindlich einzuhalten und wird vom Tag der Bestellung an gerechnet. Erkennt der Vertragspartner, dass ihm die Einhaltung des Liefertermins nicht möglich ist, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe anzuzeigen und einen neuen Termin zu vereinbaren.
f) Bei Einsatz von Fahrzeugen in Regie beginnt die Regiezeit mit der disponierten Uhrzeit an der Ladestelle. Einsatzzeiten und ggf. anfallende Mautbeträge vor der disponierten Uhrzeit sind nicht zu vergüten.
g) Die von uns vorgegebenen Ladezeiten sind einzuhalten. Fahrzeuge, die sich bereits vor Arbeitsbeginn der Baustelle auf dem Baufeld befinden, werden des Feldes verwiesen und nehmen an der weiteren Verladung als Fahrzeug auf dem spätesten Ladefenster teil. Ruhe- und Lenkzeitunterbrechungen der Fahrer können durch uns während des Beladevorgangs nicht berücksichtigt werden und führen zum Ausschluss des jeweiligen Fahrzeugs.
h) Die von uns bestellte Anzahl an Fahrzeugen muss verbindlich während der gesamten Einsatzdauer gestellt werden. Änderungen müssen rechtzeitig vorab mit uns abgestimmt werden.
i) Teilleistungen sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich mit uns vereinbart wurde. Die durch Teilleistungen entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
j) Dem Vertragspartner steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche.
k) Unser Auftrag darf vom Auftragnehmer nur mit unserer Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

 

3. Verpackung, Kennzeichnung sowie Be- und Entladung
a) Sofern unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung und Kennzeichnung des Guts erforderlich ist, hat der Vertragspartner die Verpackung und Kennzeichnung des Guts vorzunehmen, soweit nicht anders vereinbart.
b) Der Vertragspartner hat das Gut beförderungssicher zu verladen und zu entladen. Für die Ladungssicherheit ist ausschließlich der Auftragnehmer zuständig.
c) Soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich und möglich ist, hat der Vertragspartner zu prüfen, ob das von uns übergebene Gut ausreichend verpackt und gekennzeichnet ist, die Angaben im Frachtbrief richtig und vollständig sind und zudem die in § 413 Abs. 1 HGB genannten Urkunden und Auskünfte vollständig und richtig vorhanden sind.
d) Der Auftragnehmer wird uns auf Verlangen einen Ladeschein nach §§ 443 ff. HGB und eine schriftliche Bestätigung über den Ort der Ablieferung des beförderten Guts ausstellen.
e) Ohne ausdrückliche vorherige Abrede werden Standzeiten nicht vergütet. Wartezeiten bei Be- und Entladung bis zu 30 Minuten sind keine Standzeiten, sondern reguläre Arbeitszeiten und in unseren Preisen bereits berücksichtigt. Rechnung über Standzeiten, über die eine Abrede unserer Disposition getroffen worden ist, sind unter detaillierten Angaben wie Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes der Standzeit sowie des Grunds der Standzeit einzureichen.
f) Zum Auftrag abweichende Transportmengen hat der Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Erst später gemeldete Differenzen, werden von uns nicht berücksichtigt.
g) Die Überladung der Fahrzeuge ist untersagt. Eine leistungsbezogene Vergütung erfolgt nur für diejenige Nutzlast, welche sich innerhalb des gesetzlich maximal zulässigen Gesamtgewichts der Fahrzeuge bewegt.
h) Der Auftragnehmer ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, die von uns übergebenen Waren umzuladen oder andere Ware beizuladen.
i) Die beim Transport verwendeten Paletten sind bis auf Widerruf grundsätzlich zu tauschen, dies bedeutet, dass der Auftragnehmer für die von uns zur Verfügung gestellten Paletten andere Paletten gleicher Anzahl und Güte an uns übergibt. Dies gilt nur, wenn der Empfänger der Lieferung ebenfalls verpflichtet ist, dem Auftragnehmer bei der Entladung Paletten gleicher Anzahl und Güte zu übergeben.

 

4. Pflichtverletzung und Haftungsbeschränkung
a) Ist die Leistung des Vertragspartners mangelhaft, so haftet uns dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Wird infolge mangelhafter Leistung eine den üblichen Umfang übersteigende Ausführungskontrolle erforderlich, trägt der Vertragspartner hierfür die Kosten.
c) Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist der Schadenersatz dem Grunde und der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt bei Vertragsschluss nach den zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehbar war. Dies gilt nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden.
d) Der Vertragspartner ist verpflichtet, nur Personen zu beschäftigen, die über alle erforderlichen Arbeitspapiere verfügen und diese soweit erforderlich auch mit sich führen (z. B. Nachweis der Sozialversicherungspflicht, Arbeitsgenehmigung, Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Aufenthaltsgenehmigung etc.). Wird der Auftrag mit unserer Zustimmung an Dritte weitergegeben, hat sich unsere Vertragspartner zu vergewissern, dass die Dritten und die von ihnen beschäftigen Personen die erforderlichen Arbeitspaper haben. Der Vertragspartner stellt uns von allen Forderungen frei, die aus der Verletzung der vorgenannten Bestimmungen gegen uns resultieren.
e) Das Fahrpersonal muss nach den Arbeitsschutzbestimmungen mit einer Warnweste, Arbeitsschutzschuhen und einem Baustellenhelm ausgestattet sein. Des Weiteren muss das Fahrpersonal der deutschen Sprache ausreichend mächtig sein, um die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung zu gewährleisten, sowie die Regeln und den Ablauf auf der Baustelle befolgen.

 

5. Nutzungsrechte, Schutzrechte und Geheimhaltung
a) Von uns zur Verfügung gestellte oder auf unsere Kosten gefertigte Werkzeuge, Unterlagen oder sonstige Gegenstände bleiben unser Eigentum bzw. gehen in unser Eigentum über und dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugängig gemacht werden.
b) Solange sich die Gegenstände im Gewahrsam des Vertragspartners befinden, sind sie auf dessen Kosten gegen Untergang oder Abhandenkommen zu versichern.
c) Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass durch seine Leistung und die Verwertung durch uns keine Rechte verletzt werden. Der Vertragspartner stellt uns und unsere Auftraggeber von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Rechte frei.
d) Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Aufträge und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
e) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziff. 5. a) bis d) ist je nach Schwere des Verstoßes und Höhe der vereinbarten Vergütung eine angemessene, von uns festzusetzende Vertragsstrafe von Euro 100,00 bis Euro 10.000,00 zu zahlen, die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.

 

6. Rechnung und Zahlung
a) Für jeden Auftrag ist uns eine gesonderte Rechnung zu erstellen. Der Frachtrechnung sind die Frachtpapiere, insbesondere aber nicht abschließend das Original des quittierten Frachtbriefs, die Lieferscheine, die Wiegescheine und ggf. die Lademittelscheine beizufügen. Die Auflistung hat immer nach Baustelle und nicht nach Fahrzeug zu erfolgen. Lieferscheine sind immer durch unseren Kunden oder alternativ unseren Fahrer zu unterzeichnen. Der Übernahmeschein ist hinter den Wiegeschein zu sortieren. Die Scheine sind chronologisch entsprechend der Positionen der Rechnung ungetackert als Anhang beizufügen. Sollte die Rechnung nicht innerhalb von einer Woche erstellt werden können, sind die Frachtpapiere innerhalb dieser Frist vorab an unsere Niederlassung in Herzmanns zu senden. Für unvollständige oder nicht korrekt ausgestellte Frachtpapiere oder den verspäteten Eingang der Frachtpapiere bringen wir anfallende Verwaltungskosten in Höhe von pauschal Euro 35,00 je Frachtauftrag von der jeweiligen Rechnung in Abzug. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens ist gestattet.
b) Die Bezahlung durch uns erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach vollständiger und mangelfreier Erbringung der Leistung durch den Vertragspartner sowie nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung gemäß 6 a).
c) Für die Berechnung einer Skontofrist ist der Tag der vollständigen Erfüllung der Gegenleistung durch den Vertragspartner maßgebend. Geht die entsprechende Rechnung bei uns erst später ein, so ist der Eingangstag der Rechnung maßgebend.
d) Unsere Zahlungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, durch Überweisung und ausschließlich an den Vertragspartner. Dieser ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
e) Die Bezahlung der Rechnung durch uns bedeutet keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Leistung.

Der Auftraggeber erteilt mit seiner Unterschrift dem Auftragnehmer die Berechtigung, dass dieser (auch personenbezogene) Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zweck der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die Vertragsabwicklung und –abrechnung erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber an einen Factor abzutreten und diesem die zuvor genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Auftragsabwicklung und/oder -abrechnung zu übermitteln oder den Factor mit der Prüfung der personenbezogenen Daten zu beauftragen.
Informationen über den Datenschutz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der abcfinance GmbH sind unter https://www.abcfinance.de/datenschutz einsehbar.“

 

7. Unvorhergesehene Störungen
a) Störungen in unserem Betrieb infolge von höherer Gewalt, Streik oder Rohstoffmangel, die für uns im Zeitpunkt des Auftragsabgabe nicht vorhersehbar waren und die außerhalb unseres Willens liegen, berechtigen uns, die Annahme und die Bezahlung der Leistung für die Dauer der Betriebsstörung hinauszuschieben.
b) Bei Sukzessivlieferungsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind wir bei den vorstehenden Betriebsstörungen berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, wenn die vom Vertragspartner geschuldete Leistung für uns dauerhaft nicht mehr verwertbar sein sollte.
c) Nachweisliche Störungen aus dem Risikobereich unseres Kunden, die von uns nicht zu vertreten sind, entbinden uns und den Auftragnehmer von der jeweiligen Leistungspflicht.
d) Über solche Umstände werden wir unseren Vertragspartner unverzüglich informieren.
e) Der Vertragspartner ist bei Ablieferungshindernissen nur mit unserer Zustimmung berechtigt, das Gut an uns zurückzubefördern.

 

8. Versicherung
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Frachtführerhaftpflichtversicherung in Form einer CMR-Versicherung mit folgendem Umfang abzuschließen: Versicherungssumme von mindestens Euro 360.000,00, Fälle des Art. 29 CMR, 8,33 Sonderziehungsrechte, die Befriedigung begründeter Ansprüche, die Abwehr unbegründeter Ansprüche, Schadenminderungs-, Rettungs-, Feststellungs-, Bergungs-, Beseitigungs- und Vernichtungskosten, Beförderungsmehrkosten, Havarie-Grosse-Beiträge, Geltung in allen Staaten, die zur Ausführung des Auftrags durchfahren werden.
b) Im Fall der Kabotage (Aufnahme von Gütern in einem anderen Staat zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes) ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Kabotage-Versicherung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen europäischen Staaten über den innerstaatlichen Gütertransport abzuschließen.
c) Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, für die von ihm eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Abfalltransporten zusätzlich eine Umwelthaftpflicht-Versicherung abzuschließen, welche die Haftungssummen abdecken, die in den vom Transport betroffenen Staaten vorgeschrieben sind.
d) Mit Auftragsannahme hat der Auftragnehmer uns den Versicherungsschutz unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Ist der Auftragnehmer dieser Verpflichtung uns gegenüber vor der Beladung nicht nachgekommen oder wurde dabei eine Nicht- oder Unterdeckung festgestellt, sind wir unabhängig vom Eintritt eines Schadens berechtigt, den Transport zusätzlich zu versichern und die dadurch entstehenden Kosten von der Vergütung des Auftragnehmers in Abzug zu bringen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
e) Der Auftragnehmer hat uns Änderungen des Versicherungsschutzes unverzüglich mitzuteilen.

 

9. Schlussbestimmungen
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vorrangige und zwingende Vorschriften übergeordneten Rechts werden hiervon nicht berührt. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem von uns erteilten Auftrag ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Auftragnehmers zu klagen. Im Fall der Güterbeförderung können wir zudem am Ort der Übernahme des Gutes oder dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort klagen.
c) Sollte der Vertrag einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

AGBs Abbruch

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Abbrucharbeiten · VBG Agrar · Von Berg und Grundmann GbR (Stand: 03.09.2021)

 

1. Geltung

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Angebotes. Mit der Erteilung des Auftrags gelten sie als angenommen. Darüber hinaus haben sie auch für Nach- und Änderungsverträge sowie Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches Gültigkeit, sofern sie nicht mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers geändert oder ausgeschlossen werden.
b) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
1. die Leistungsbeschreibung des Vertrages.
2. die Technische Vorschrift über Abbrucharbeiten (TVA) in der jeweils gültigen Fassung.

 

2. Angebot

a) Umstände vorhanden, die auf die Kalkulation besonderen Einfluß nehmen und die Arbeiten erschweren können (zum Beispiel Tiefergründungen von Fundamenten um mehr als 50 cm unter Oberkante Fußbodendecke, erschütterungs- oder explosionsgefährdete Anlagen, umweltgefährdende Stoffe, Versorgungsleitungen, Kabel, Verbindungen zu bestehenden Nachbargebäuden, gemeinsame Giebelmauern, Luftschutzeinrichtungen)
b) Treten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die vom Auftraggeber nicht genannt worden sind bzw. für den Auftragnehmer nicht erkennbar waren, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich vor Beginn seiner Arbeiten hinzuweisen. Werden durch diese Hindernisse die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen geändert, so soll ein neuer Preis vor der Ausführung der Arbeiten vereinbart werden. Kann über deren Höhe keine Einigung erzielt werden, so wird der Aufwand nach tatsächlich angefallenen und prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Material- und Gerätekosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags berechnet.
c) Das Angebot gilt freibleibend. Wird eine Bindung vereinbart, so ist diese auf zwei Monate vom Zeitpunkt der Angebotsabgabe begrenzt. Der Vertrag kommt erst mit der Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande. Das Angebot basiert auf der Lohn- und Preisbasis zum Zeitpunkt der Abgabe. Treten im Anschluß daran Lohn-, Material- oder Stoffkostenveränderungen ein, oder wird der Güternahverkehrstarif angehoben, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, über eine Anpassung des Preises zu verhandeln.
d) Der Auftraggeber hat die behördlichen Genehmigungen zu beschaffen und das Trennen der Vorsorgungsleitungen zu veranlassen. Erfolgen diese Leistungen ausnahmsweise durch den Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt, Ersatz der angefallenen Kosten zu verlangen.
e) Das Angebot beinhaltet nicht die etwa entstehenden Kosten für Sicherung, Stützung oder Unterfangung von Nachbargebäuden, die mit dem Abbruchobjekt verbunden waren oder durch dieses gestützt wurden. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sie sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Technischen Vorschrift Abbrucharbeiten weisen gemäß Textziffer 3.3.5 ausdrücklich darauf hin, daß die Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen und Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke grundsätzlich keine Nebenleistungen darstellen.

 

3. Eigentumsübergang-Verwertung

a) Das gesamte abzubrechende Objekt geht mit der Trennung der einzelnen Bestandteile vom Grundstück in das Eigentum des Auftragnehmers über.
b) Der Preisbildung liegt die Verwertung einzelner Teile des Objekts oder die Verwertung des gesamten Objekts zugrunde.
c) Werden nach Aufforderung zur Abgabe des Angebotes verwertbare Teile aus dem Objekt entfernt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen und im Fall einer Nichteinigung über die Höhe der Entschädigung vom Angebot oder vom Auftrag zurückzutreten.
d) Nach Vertragsabschluß dürfen keine verwertbaren Gegenstände mehr entfernt werden.

 

4. Technische Ausführung, Verantwortung, Haftung
a) Der Auftrag wird entsprechend der Technischen Vorschrift Abbrucharbeiten in ihrer jeweils gültigen Fassung und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmung zu Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sowie der Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft ausgeführt.
b) Über den Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragsnehmers hinaus kann er vom Auftraggeber für Schäden, die an seinem Eigentum oder am Eigentum Dritter entstehen nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Art als auch des Umfangs von Schäden. Die Haftung ist unbeschränkt, falls der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Eine Haftung für leicht fahrlässige Schadensverursachung ist ausgeschlossen. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bereit, mit seinem Versicherer über eine hörere Deckungssumme oder die Abdeckung besonderer Risiken zu verhandeln. Übernimmt der Versicherer das Risiko, so trägt der Auftraggeber die daraus resultierenden Mehrkosten.

 

5. Termine und Ausführungsfristen
a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und Endtermine erforderliche Personal und die notwendigen Geräte jeweils auf der Baustelle vorzuhalten.
b) Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbrechungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Zeit der Fertigstellung um die Dauer der Behinderung und einen angemessenen Zuschlag für die Aufnahme der Arbeiten zu verlängern oder im Falle der erheblichen Dauer der Behinderung wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
c) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Verkehrssperre, Feuer, Transportstörungen sowie Brenn- und Betriebsstoffmangel und ähnliche Störungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, die ihm die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, gleich.
d) Werktage, an denen aus witterungsbedingten Gründen der Fortgang der Arbeiten unterbrochen oder behindert wird, berechtigen zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen.
e) Sofern die vorgesehenen Termine aus Gründen nicht eingehalten werden können, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosen Fristablauf kann der Auftraggeber für diejenigen Leistungen vom Vertrag zurücktreten, die der Auftragnehmer bis zum Ablauf der Frist nicht erbracht hat. Der dem Auftraggeber anstelle des Rücktritts zustehende Schadenersatzanspruch ist auf 5% des Wertes der nicht erbrachten Leistungen begrenzt, es sein denn, der Aufragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

 

6. Abnahme, Gewährleistung, Sicherheitsleistung
a) Nach angezeigter Fertigstellung werden die Abbrucharbeiten seitens des Auftraggebers innerhalb von fünf Tagen abgenommen. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch formfrei oder stillschweigend erklären. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Grundstück ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wird.
b) Der Auftragnehmer haftet dafür, daß die Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und der gewerblichen Verkehrssitte entsprechen. Das Recht auf Wandlung ist ausgeschlossen. Soweit Mängel, Fehler und Schäden aller Art erkennbar sind, müssen diese bei Abnahme schriftlich geltend gemacht werden. Jede Haftung erlischt, wenn diese nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Abnahme schriftlich geltend gemacht worden sind. Bei Abnahme nicht erkennbarer Mängel, Fehler und Schäden aller Art sind diese binnen eines Jahres nach Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit Ablauf dieser Frist erlischt jede Haftung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, fristgerecht erhobene Beanstandung selbst zu beseitigen.
c) Sicherheitsleistungen durch den Auftragnehmer jeder Art, beispielsweise durch Sicherungseinbehalte des Auftraggebers oder durch Kautionen, Bürgschaften und dergleichen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Ihr Verzicht ergibt sich aus der Besonderheit von Abbruchleistungen, deren vertragsgemäße Erfüllung bei der Abnahme festgestellt wird.
d) Grundsätzlich entfällt der Abschluß einer Bauwesensversicherung für die Abbruchleistung, da keine Neubauteile hergestellt werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Auftragnehmer mit anteiligen Kosten zu belasten. Ausnahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, die auch die Kostentragung beinhaltet.

 

7. Zahlung
a) Für den Fall, daß die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Auftragnehmer Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte
– die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen
– noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen
– geeignete Sicherheiten zu fordern, insbesondere die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück es Auftraggebers zu verlangen
– nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder – Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen

Der Auftraggeber erteilt mit seiner Unterschrift dem Auftragnehmer die Berechtigung, dass dieser (auch personenbezogene) Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zweck der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die Vertragsabwicklung und –abrechnung erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber an einen Factor abzutreten und diesem die zuvor genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Auftragsabwicklung und/oder -abrechnung zu übermitteln oder den Factor mit der Prüfung der personenbezogenen Daten zu beauftragen.
Informationen über den Datenschutz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der abcfinance GmbH sind unter https://www.abcfinance.de/datenschutz einsehbar.“

 

8. Schlussbestimmungen
a) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
b) Änderungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
c) Anstelle eventuell unwirksamer Klauseln sollen Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
d) Erfüllungsort für den Auftraggeber ist das gezeigte und aufgemessene Objekt.